7. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2004 (Poststempel) Beschwerde und mit dem Begehren um Reduktion der Höhe der Einstellungen. Er habe im Juni und Juli 2004 Zwischenverdienste von über Fr. 2'400.- erzielt. Diese Verdienste seien auf eine Arbeitsbemühung zurückzuführen, welche er bereits vor der Anmeldung als Arbeitsloser gemacht habe und sei auf den Zeitpunkt vor der Anmeldung anzurechnen. Er könne zwar den Zeitpunkt nicht nachweisen, es sei jedoch notorisch, dass Programmierarbeiten für die kantonale Verwaltung in der Regel nicht kurzfristig vergeben würden.