In der Zeit vom 23. Januar bis Ende April 2004 habe er nur vier Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Er habe sich am 26. Mai 2004 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, was zur Folge habe, dass er bereits im Mai 2004 Arbeitsbemühungen hätte vornehmen müssen. Dies habe er nicht getan, weswegen er mit fünf Einstelltagen belegt worden sei. Die Dauer der ersten Einstellung von 12 Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die zweite sei eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Dies entspreche dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003, welchem Weisungscharakter zukomme.