6. Mit Entscheid vom 27. September 2004 wies das KIGA beide Einsprachen ab. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis seien in der Regel monatlich 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Für die Zeit vor der Anmeldung könne der Versicherte vier persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen. Das genüge in quantitativer Hinsicht nicht. Das blosse Studieren von Stelleninseraten in der Tagespresse oder im Internet genüge nicht als Arbeitsbemühung und werde als selbstverständlich vorausgesetzt. Es treffe auch nicht zu, dass er für die gleiche Sache zwei Mal bestraft werde. In der Zeit vom 23. Januar bis Ende April 2004 habe er nur vier Arbeitsbemühungen vorzuweisen.