5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wurde der Versicherte wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai (26. – 31. Mai 2004) für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob er am 10. August 2004 Einsprache. Die Periode umfasse nur vier Arbeitstage. Die fünf verfügten Einstelltage würden einen Tag mehr betreffen als die Periode überhaupt enthalte. Im Juni 2004 habe er 10 Bewerbungen vorgenommen und angegeben. Vom RAV habe er den Auftrag erhalten, jeden Monat vier Arbeitsbemühungen nachzuweisen.