4. Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde der Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, in der er nur vier persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen konnte, für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Darin ist ebenfalls vermerkt, dass der Versicherte keine Stellungnahme eingereicht habe. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juli 2004 Einsprache. Er habe am 28. Juni 2004 eine Stellungnahme eingereicht. Im Juni 2004 habe er 10 Bewerbungen vorgenommen und angegeben. Zudem erschienen ihm die 12 Einstelltage unverhältnismässig hoch.