2. Am 14. Juni 2004 wurde der Versicherte in zwei separaten Schreiben betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen zur Stellungnahme aufgefordert. Die erste Aufforderung bezog sich auf die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, in der er nur vier persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Die zweite Aufforderung bezog sich auf den Monat Mai (26. – 31. Mai), in der er keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Die vier vom Versicherten auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ vom 9. Juni 2004 angegebenen Arbeitsbemühungen sind allesamt undatiert.