{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-151_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_151_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_151", "Checksum": "959eebbb6c9a1172d51a4fd01ed05cfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Für die Zeit vor dem\n30. April 2004 kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur vier und\nfür die Kontrollperiode Mai keine einzige Arbeitsbemühung nachweisen. Dass\neine weitere Arbeitsbemühung zu einem Zwischenverdienst führte, entbindet\nihn nicht von der in Art. 17 AVIG statuierten Pflicht zur fortgesetzten und\nerforderlichenfalls mehrfachen oder gar parallelen Stellensuche (Hardy\nLandolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen\nSozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.). Aus dem Gesagten kann\nsomit gefolgert werden, dass das KIGA zu Recht den Beschwerdeführer nach\nArt. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n4. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art.\n45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13-\n30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden\nbeträgt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit 12 und fünf\nEinstelltagen belegt.\n\nb) Die Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung erfolgte –\ngemäss Begründung des KIGA in der betreffenden Verfügung – für die Zeit\nvor Beginn der Arbeitslosigkeit, also für die Zeit bis zum 30. April 2004. Die\nDauer der Einstellung liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens, was\nvom Gericht nicht zu beanstanden ist. Diese Einstellung geht demnach auch\nbetreffend der Dauer der Einstellung in Ordnung.\n\nc) Anders stellt sich die Situation betreffend der Einstellung von fünf Tagen dar.\nIn der Verfügung wurde ausgeführt, dass diese Einstellung für die Zeit vom\n26. – 31. Mai 2004 erfolge. Im Einspracheentscheid wird diesbezüglich aber\ngesagt, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Mai 2004 angemeldet habe,\nwas zur Folge habe, dass er für den ganzen Monat Mai Arbeitsbemühungen\nhabe vornehmen müssen. Einmal erachtet das KIGA demnach die Zeitspanne\nvom 26. – 31. Mai 2004 als massgebliche Periode, dann aber wird der\ngesamte Monat Mai als massgebliche Zeitspanne angesehen. Es ist nicht\nzulässig, die massgebliche Periode – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndes Versicherten – nachträglich im Einspracheentscheid auf den ganzen Mai\nauszudehnen. Hat ein Versicherter – wie der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall – lediglich für einen Bruchteil eines Monats keine\nArbeitsbemühungen vorgenommen und soll er dafür Einstelltage erhalten,\nkann das KIGA nicht von der gemäss Kreisschreiben des seco bestehenden\nMindestanzahl von fünf Tagen für einen ganzen Monat ausgehen. Andernfalls\nwürde ein Versicherter, welcher sich ohne nachweisliche Arbeitsbemühungen\nam Monatsende für den Bezug von Arbeitslosentaggelder anmeldet,\nschlechter gestellt, als wenn er sein Gesuch auf den ersten Tag des folgenden\nMonats stellen würde. Im ersten Fall würde eine Einstellung von mindestens\nfünf Tagen in der Anspruchsberechtigung erfolgen, welche auch auf den\nFolgemonat übertragbar wäre. Im zweiten Fall hingegen würde keine\nEinstellung erfolgen. Die Einstellung von fünf Tagen in der\nAnspruchsberechtigung ist deshalb auf einen Tag zu reduzieren.\n\nd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung des\nBeschwerdeführers von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung für die\nZeitspanne bis zu Beginn der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgte. Die\nEinstellung von fünf Tagen für die Zeitspanne vom 26. – 31. Mai 2004\nhingegen ist nicht korrekt. Diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist\nauf einen Tag zu reduzieren.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser\nbei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 27. September 2004 wird in Bezug auf die\nzugrunde liegende Verfügung vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die\nEinstellungsdauer auf einen Tag herabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}