{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-151_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_151_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_151", "Checksum": "959eebbb6c9a1172d51a4fd01ed05cfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er habe im Juni und Juli 2004 Zwischenverdienste von über Fr.\n2'400.- erzielt. Diese Verdienste seien auf eine Arbeitsbemühung\nzurückzuführen, welche er bereits vor der Anmeldung als Arbeitsloser\ngemacht habe und sei auf den Zeitpunkt vor der Anmeldung anzurechnen. Er\nkönne zwar den Zeitpunkt nicht nachweisen, es sei jedoch notorisch, dass\nProgrammierarbeiten für die kantonale Verwaltung in der Regel nicht\nkurzfristig vergeben würden. Diese Arbeitsbemühung sei im angefochtenen\nEntscheid nicht berücksichtigt worden. Für die Zeitspanne vom 26. zum 31.\nMai 2004 könne er tatsächlich keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Die\nEinstellhöhe von fünf Arbeitstagen sei aber unverhältnismässig hoch. Hätte er\nsich erst am 1. Juni angemeldet, wäre er nur infolge ungenügender\nArbeitsbemühungen vor der Anmeldung eingestellt worden. Seines Erachtens\ndürfe die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht höher als\nder Schaden sein. Auf diese Argumentation sei die Vorinstanz nicht\neingegangen.\n\n8. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2004 beantragt das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Versicherte\nlediglich vier Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn seiner\nArbeitslosigkeit nachweisen könne. Auch wenn man die Bemühungen, welche\nzu den Zwischenverdiensten geführt haben, dazurechnen würde, sei die\nAnzahl Bemühungen in quantitativer Hinsicht immer noch ungenügend. Der\nVersicherte habe sich bereits im Mai angemeldet und sei deshalb auch\nverpflichtet gewesen bereits im Mai Arbeitsbemühungen vorzunehmen.\nGemäss Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003, welches für das Amt\nbindend sei, betrage die dafür vorgesehene Mindesteinstelldauer fünf Tage.\nBezüglich der Vorbemühungen habe man den Versicherten für 12 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im obern Bereich des\nleichten Verschuldens entspreche. Hier müsse berücksichtigt werden, dass\ndem Versicherten vier Monate seit der Kündigung bis zur Anmeldung für die\nArbeitssuche zur Verfügung gestanden hätten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 27. September 2004 bzw. die diesem\nzugrunde liegenden Einstellungsverfügungen vom 8. Juli 2004 und 28. Juli\n2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für\n12 und 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare\nunternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.\nInsbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Ist die Arbeitslosigkeit\nbereits im Voraus absehbar, so verlangt die Schadenminderungspflicht die\nVornahme von Arbeitsbemühungen noch während des laufenden\nArbeitsverhältnisses (ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1). Diese Eigeninitiative des\nVersicherten hat sich, wenn nötig, auch auf ausserberufliche\nArbeitsgelegenheiten zu erstrecken, allerdings unter Beachtung der\nZumutbarkeitsregeln von Art. 16 AVIG (Gerhard Gerhards, Kommentar zum\nAVIG, Bern 1988, Bd I, N 13 zu Art. 17). Wie intensiv die Arbeitsbemühungen\nsein müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Zahl richtet sich je nach\nBranche, Arbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation des\nArbeitslosen (vgl. Karl Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 47 ff.). Wie viele\nBewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in\nallgemein gültiger, genereller Weise festlegen. Vielmehr ist auf die konkrete\nSituation des jeweiligen Einzelfalles unter Würdigung all seiner Umstände\nBezug zu nehmen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen müssen jedoch in\nder Regel streng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die\nArbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein\nVersicherter hat, eine Stelle zu finden. Es kommt dabei auf die Tatsache und\ndie Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (vgl.\nVGE 439/95, VGU S 01 211). Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichtes und des kantonalen Verwaltungsgerichtes werden in\nder Regel acht bis zehn Bewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von\nArt. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen (vgl. ARV 1980 Nr. 45; PVG 1985 Nr.\n78). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von\nBedeutung, sondern auch deren Qualität (vgl. BGE 112 V 217 Erw. 1 b). Nach\nArt. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nmuss sich der Versicherte nämlich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel\nin Form einer ordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder\npersönlicher Vorsprache. Wird die persönliche Bemühung um zumutbare\nArbeit nicht genügend belegt, ist der Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG\nin der Anspruchsberechtigung einzustellen.\n\n"}