{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-151_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_151_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefece2686c37f9abec9ad1fb40613d322fd0e8b91119aec1b25b9ab03821e3a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_151", "Checksum": "959eebbb6c9a1172d51a4fd01ed05cfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der Versicherte ist gelernter Elektromonteur und Programmierer EDV. Er war\nzuletzt als Programmierer bei der … in … tätig. Am 23. Januar 2004 wurde\nihm die Stelle auf Ende April 2004 gekündigt. Mit Datum vom 26. Mai 2004\nmachte er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang\nvon 100% ab demselben Datum geltend.\n\n2. Am 14. Juni 2004 wurde der Versicherte in zwei separaten Schreiben\nbetreffend ungenügender Arbeitsbemühungen zur Stellungnahme\naufgefordert. Die erste Aufforderung bezog sich auf die Zeit vor Beginn der\nArbeitslosigkeit, in der er nur vier persönliche Arbeitsbemühungen\nvorgenommen habe. Die zweite Aufforderung bezog sich auf den Monat Mai\n(26. – 31. Mai), in der er keine persönlichen Arbeitsbemühungen\nvorgenommen habe. Die vier vom Versicherten auf dem Formular „Nachweis\nder persönlichen Arbeitsbemühungen“ vom 9. Juni 2004 angegebenen\nArbeitsbemühungen sind allesamt undatiert.\n\n3. In seinen Stellungnahmen vom 28. Juni 2004 hielt der Versicherte zum ersten\nSchreiben des KIGA fest, dass es zutreffe, dass er nur vier\nArbeitsbemühungen gemeldet habe. Er habe aber zusätzlich versucht, bei\nallen ihm bekannten Personen, die möglicherweise Aufträge zu vergeben\nhätten, Aufträge zur Rettung der Firma … zu erhalten. Gleichzeitig habe er\nerfolglos nach geeigneten Stellen in Zeitungen und im Internet gesucht.\nMittlerweile habe er seine Bemühungen bis nach Zürich und St. Gallen\nausgedehnt. Zum zweiten Schreiben des KIGA führte der Versicherte aus,\ndass er vom 26. bis 31. Mai 2004 tatsächlich keine Arbeitsbemühungen\nnachweisen könne, was er zu entschuldigen bitte. Zudem habe er im Juni\n2004 einen Zwischenverdienst von annähernd Fr. 3'000.- erzielt.\n\n4. Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde der Versicherte für die Zeit vor Beginn\nder Arbeitslosigkeit, in der er nur vier persönliche Arbeitsbemühungen\nvorweisen konnte, für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.\nDarin ist ebenfalls vermerkt, dass der Versicherte keine Stellungnahme\neingereicht habe. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juli 2004\nEinsprache. Er habe am 28. Juni 2004 eine Stellungnahme eingereicht. Im\nJuni 2004 habe er 10 Bewerbungen vorgenommen und angegeben. Zudem\nerschienen ihm die 12 Einstelltage unverhältnismässig hoch.\n\n5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wurde der Versicherte wegen fehlender\nArbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai (26. – 31. Mai 2004) für fünf\nTage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob er am 10.\nAugust 2004 Einsprache. Die Periode umfasse nur vier Arbeitstage. Die fünf\nverfügten Einstelltage würden einen Tag mehr betreffen als die Periode\nüberhaupt enthalte. Im Juni 2004 habe er 10 Bewerbungen vorgenommen\nund angegeben. Vom RAV habe er den Auftrag erhalten, jeden Monat vier\nArbeitsbemühungen nachzuweisen. Im Mai habe er einen Zwischenverdienst\nvon Fr. 2'905.20 und im Juni einen solchen von Fr. 1'494.60 erzielt, was nicht\nberücksichtigt worden sei. Für die im Prinzip gleiche Sache sei er bereits mit\n12 Einstelltagen bestraft worden.\n\n6. Mit Entscheid vom 27. September 2004 wies das KIGA beide Einsprachen ab.\nNach verwaltungsgerichtlicher Praxis seien in der Regel monatlich 10\nArbeitsbemühungen nachzuweisen. Für die Zeit vor der Anmeldung könne der\nVersicherte vier persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen. Das genüge in\nquantitativer Hinsicht nicht. Das blosse Studieren von Stelleninseraten in der\nTagespresse oder im Internet genüge nicht als Arbeitsbemühung und werde\nals selbstverständlich vorausgesetzt. Es treffe auch nicht zu, dass er für die\ngleiche Sache zwei Mal bestraft werde. In der Zeit vom 23. Januar bis Ende\nApril 2004 habe er nur vier Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Er habe sich\nam 26. Mai 2004 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, was zur Folge\nhabe, dass er bereits im Mai 2004 Arbeitsbemühungen hätte vornehmen\nmüssen. Dies habe er nicht getan, weswegen er mit fünf Einstelltagen belegt\nworden sei. Die Dauer der ersten Einstellung von 12 Tagen liege im mittleren\nBereich des leichten Verschuldens. Die zweite sei eine Sanktion im unteren\nBereich des leichten Verschuldens. Dies entspreche dem Kreisschreiben des\nseco vom 1. Januar 2003, welchem Weisungscharakter zukomme.\n\n"}