f) Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Weisung, am Einsatzprogramm teilzunehmen, dem Sinn und Zweck der Art. 59 ff. AVIG widersprach, durfte die Nichtbefolgung dieser Anordnung auch keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen. Der Einspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung sind demnach aufzuheben.