Ebenso wenig mangelt es der Versicherten an Berufserfahrung. Die beruflichen Qualifikationen der Versicherten wären durch die Teilnahme am Einsatzprogramm ebenfalls nicht gefördert worden, hätte sie dort doch lediglich Sekretariatsarbeiten erledigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht gefördert worden wäre. Die angeordnete Massnahme widersprach somit dem Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG.