e) Nach Ansicht des Gerichts hätten die soeben genannten Ziele mit der Teilnahme am fraglichen Einsatzprogramm nicht erreicht werden können. Die Versicherte war seit 1973 nahezu ohne Unterbruch als Sekretärin in verschiedenen Betrieben tätig. Zuletzt war sie bis Ende März 2004 als Sekretärin auf dem Kreisamt Oberengadin tätig. Zum Zeitpunkt der Zuweisung der Versicherten zum Einsatzprogramm war die Versicherte demnach erst seit etwas mehr als einem Monat arbeitslos. Eine Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht. Ebenso wenig mangelt es der Versicherten an Berufserfahrung.