d) Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Diese Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die berufliche Qualifikationen den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechend fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG).