c) Nach Art. 64a Abs. 1 AVIG – unter der Marginale "Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester" – gelten als Beschäftigungsmassnahmen namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen: solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren (lit. a); Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (lit. b) und Motivationssemester für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen (lit. c).