2. a) In Nachachtung des allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatzes, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 356 E. 1, mit Hinweisen), ist die ab 1. Juli 2003 gültige Rechtslage massgebend.