1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 30. September 2004. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrer Anspruchsberechtigung für 23 Tage wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen eingestellt worden war.