Ziel eines Beschäftigungsprogramms könne auch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sein, was beim vorliegenden Programm zweifelsfrei der Fall gewesen wäre. Die Versicherte wäre demnach verpflichtet gewesen, am Programm teilzunehmen weshalb die Ablehnung an der Teilnahme am Einsatzprogramm zu Unrecht erfolgt sei. Die Einstelldauer entspreche dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 – welchem Weisungscharakter zukomme – und sei deshalb in Ordnung. Das Gericht zieht in Erwägung: