Die Versicherte hätte auch während der Dauer des Beschäftigungsprogramms jederzeit eine andere Stelle annehmen können und auch müssen. Namentlich seien die Versicherten auch während der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen verpflichtet, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Der RAV-Berater habe ihr auch keinen Kurs zusichern können, da er dafür nicht zuständig sei. Im Übrigen sei die Versicherte nach ihrer Kündigung bis mindestens zu ihrer Anmeldung in einer psychischen Stresssituation gewesen, was auch ihr Schreiben vom 11. August 2004 belege.