8. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2004 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte habe bereits anfangs Januar 2004 Arbeit gesucht. Ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränke sich deshalb nicht auf einen Monat. Sie sei zudem schon ab dem 1. Februar 2004 freigestellt gewesen und habe lediglich noch den Lohn bis Ende März erhalten. Die Versicherte hätte auch während der Dauer des Beschäftigungsprogramms jederzeit eine andere Stelle annehmen können und auch müssen.