Zudem werde die Teilnahme an einem Einsatzprogramm bekanntlich nicht als Beitragszeit angerechnet. Die Versicherte habe befürchtet, mit der Teilnahme am Einsatzprogramm nicht mehr für andere normale Arbeitsstellen zur Verfügung zu stehen. Gegen die Weisung, am Einsatzprogramm teilzunehmen, habe sie des Weiteren keine Einsprache erheben können. Ihr Verschulden sei deshalb als leicht einzustufen.