Es müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherte erst seit einem Monat arbeitslos gewesen sei und Pläne hatte, sich beruflich weiterzubilden, um ihre Vermittelbarkeit zu verbessern. Sie habe über entsprechende Kurse bereits mit dem RAV-Berater gesprochen, welcher ihr mündlich auch schon den Besuch eines solchen Kurses zugesichert habe. Die Teilnahme sei ihr denn auch aufgrund ihres Gesuchs vom 27. Mai 2004 bewilligt worden. Zudem werde die Teilnahme an einem Einsatzprogramm bekanntlich nicht als Beitragszeit angerechnet.