Sie sei im Zeitpunkt der Zuweisung erst seit einem Monat arbeitslos gewesen. Zudem wäre der berufliche Wiedereinstieg durch die zugewiesene Arbeit in keiner Weise gefördert worden. Sie verfüge bereits über ausgezeichnete und aktuelle Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. Falls das Gericht zur Einsicht gelange, die Anordnung sei rechtmässig gewesen, wäre die Dauer der Einstellung herabzusetzen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherte erst seit einem Monat arbeitslos gewesen sei und Pläne hatte, sich beruflich weiterzubilden, um ihre Vermittelbarkeit zu verbessern.