7. Dagegen liess die Versicherte am 20. Oktober 2004 Beschwerde erheben und beantragte Aufhebung des Einspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung. Eventualiter wurde die angemessene Reduktion der Dauer der Einstellung verlangt. Zweck eines Beschäftigungsprogramms sei die berufliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dieser Zweck hätte durch die Teilnahme der Versicherten am fraglichen Einsatzprogramm nicht erfüllt werden können. Sie sei im Zeitpunkt der Zuweisung erst seit einem Monat arbeitslos gewesen.