6. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Die Versicherte habe eine arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, alles Zumutbare zu unternehmen, um am Einsatzprogramm teilzunehmen. Zum Zeitpunkt der Zuweisung wären keine Kursbesuche der Teilnahme am Einsatzprogramm entgegengestanden. Das Kursgesuch sei nämlich erst am 27. Mai 2004 eingereicht worden. Die Dauer der Einstellung sei angemessen, da die Versicherte kein Interesse an der Teilnahme am Einsatzprogramm manifestiert habe. Das Verschulden sei deshalb im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens anzusiedeln.