5. Dagegen erhob die Versicherte am 12. August 2004 Einsprache. In ihrem Fall bestünde kein Bedürfnis nach Wiedereingliederung. Ihre Berufskenntnisse seien aktuell. Sie wolle weitere Kurse besuchen, um sich einen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Durch die Arbeit beim Schätzungsamt …, wo sie Archivierungsarbeiten erledigt, Adressen auf Serienbriefe geschrieben und Zahlen in Exceltabellen eingetippt hätte, wäre ihr berufliches Wissen nicht wesentlich gefördert worden.