{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-148_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_148_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_148", "Checksum": "201126474956d2b99d2e409ac775c472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 04.01.2005 S 2004 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:20", "Checksum": "7486d7c78dac208b151ba0244a5eac4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 148\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nd) Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten,\ndie aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert\nwerden. Diese Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit\nverbessern, die berufliche Qualifikationen den Bedürfnissen des\nArbeitsmarktes entsprechend fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit\nvermindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art.\n59 Abs. 2 AVIG).\n\ne) Nach Ansicht des Gerichts hätten die soeben genannten Ziele mit der\nTeilnahme am fraglichen Einsatzprogramm nicht erreicht werden können. Die\nVersicherte war seit 1973 nahezu ohne Unterbruch als Sekretärin in\nverschiedenen Betrieben tätig. Zuletzt war sie bis Ende März 2004 als\nSekretärin auf dem Kreisamt Oberengadin tätig. Zum Zeitpunkt der\nZuweisung der Versicherten zum Einsatzprogramm war die Versicherte\ndemnach erst seit etwas mehr als einem Monat arbeitslos. Eine Gefahr von\nLangzeitarbeitslosigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch\nnicht. Ebenso wenig mangelt es der Versicherten an Berufserfahrung. Die\nberuflichen Qualifikationen der Versicherten wären durch die Teilnahme am\nEinsatzprogramm ebenfalls nicht gefördert worden, hätte sie dort doch\nlediglich Sekretariatsarbeiten erledigt. Zusammenfassend kann festgehalten\nwerden, dass durch die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm die\nVermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht gefördert worden wäre. Die\nangeordnete Massnahme widersprach somit dem Sinn und Zweck der\narbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG.\n\nf) Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Weisung, am\nEinsatzprogramm teilzunehmen, dem Sinn und Zweck der Art. 59 ff. AVIG\nwidersprach, durfte die Nichtbefolgung dieser Anordnung auch keine\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen. Der\nEinspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung sind demnach\naufzuheben.\n\n3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 30. September 2004 sowie die zugrunde liegende\nVerfügung vom 15. Juni 2004 werden aufgehoben. Das KIGA wird verpflichtet\n… die ihr zustehenden Taggeldleistungen auszurichten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) entschädigt\n… aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt).\n"}