{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-148_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_148_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_148", "Checksum": "201126474956d2b99d2e409ac775c472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Eventualiter wurde die angemessene Reduktion der\nDauer der Einstellung verlangt.\nZweck eines Beschäftigungsprogramms sei die berufliche\nWiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dieser Zweck hätte durch die\nTeilnahme der Versicherten am fraglichen Einsatzprogramm nicht erfüllt\nwerden können. Sie sei im Zeitpunkt der Zuweisung erst seit einem Monat\narbeitslos gewesen. Zudem wäre der berufliche Wiedereinstieg durch die\nzugewiesene Arbeit in keiner Weise gefördert worden. Sie verfüge bereits\nüber ausgezeichnete und aktuelle Kenntnisse im kaufmännischen Bereich.\nFalls das Gericht zur Einsicht gelange, die Anordnung sei rechtmässig\ngewesen, wäre die Dauer der Einstellung herabzusetzen. Es müsse\nberücksichtigt werden, dass die Versicherte erst seit einem Monat arbeitslos\ngewesen sei und Pläne hatte, sich beruflich weiterzubilden, um ihre\nVermittelbarkeit zu verbessern. Sie habe über entsprechende Kurse bereits\nmit dem RAV-Berater gesprochen, welcher ihr mündlich auch schon den\nBesuch eines solchen Kurses zugesichert habe. Die Teilnahme sei ihr denn\nauch aufgrund ihres Gesuchs vom 27. Mai 2004 bewilligt worden. Zudem\nwerde die Teilnahme an einem Einsatzprogramm bekanntlich nicht als\nBeitragszeit angerechnet. Die Versicherte habe befürchtet, mit der Teilnahme\nam Einsatzprogramm nicht mehr für andere normale Arbeitsstellen zur\nVerfügung zu stehen. Gegen die Weisung, am Einsatzprogramm\nteilzunehmen, habe sie des Weiteren keine Einsprache erheben können. Ihr\nVerschulden sei deshalb als leicht einzustufen.\n\n8. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2004 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Die Versicherte habe bereits anfangs Januar\n2004 Arbeit gesucht. Ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränke sich\ndeshalb nicht auf einen Monat. Sie sei zudem schon ab dem 1. Februar 2004\nfreigestellt gewesen und habe lediglich noch den Lohn bis Ende März\nerhalten. Die Versicherte hätte auch während der Dauer des\nBeschäftigungsprogramms jederzeit eine andere Stelle annehmen können\nund auch müssen. Namentlich seien die Versicherten auch während der\nTeilnahme an Beschäftigungsprogrammen verpflichtet, Arbeitsbemühungen\nvorzunehmen. Der RAV-Berater habe ihr auch keinen Kurs zusichern können,\nda er dafür nicht zuständig sei. Im Übrigen sei die Versicherte nach ihrer\nKündigung bis mindestens zu ihrer Anmeldung in einer psychischen\nStresssituation gewesen, was auch ihr Schreiben vom 11. August 2004\nbelege. Man habe ihr helfen wollen, über den Stress aufgrund der Kündigung\nhinwegzukommen indem man ihr die Möglichkeit geboten habe, weiterhin in\neiner Tagesstruktur tätig zu sein. Ziel eines Beschäftigungsprogramms könne\nauch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sein, was beim vorliegenden\nProgramm zweifelsfrei der Fall gewesen wäre. Die Versicherte wäre demnach\nverpflichtet gewesen, am Programm teilzunehmen weshalb die Ablehnung an\nder Teilnahme am Einsatzprogramm zu Unrecht erfolgt sei. Die Einstelldauer\nentspreche dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 – welchem\nWeisungscharakter zukomme – und sei deshalb in Ordnung.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 30. September 2004. Zu prüfen ist, ob\ndie Beschwerdeführerin zu Recht in ihrer Anspruchsberechtigung für 23 Tage\nwegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen eingestellt\nworden war.\n\n2. a) In Nachachtung des allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatzes, wonach\nin zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel\ndiejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind,\ndie bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in\nGeltung standen (BGE 129 V 356 E. 1, mit Hinweisen), ist die ab 1. Juli 2003\ngültige Rechtslage massgebend.\n\nb) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die\nKontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht\nbefolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine\narbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,\nabbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten\nbeeinträchtigt oder verunmöglicht.\n\nc) Nach Art. 64a Abs. 1 AVIG – unter der Marginale \"Programme zur\nvorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester\" –\ngelten als Beschäftigungsmassnahmen namentlich vorübergehende\nBeschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht\ngewinnorientierter Institutionen: solche Programme dürfen die Privatwirtschaft\nnicht unmittelbar konkurrenzieren (lit. a); Berufspraktika in Unternehmen und\nin der Verwaltung (lit. b) und Motivationssemester für Versicherte, die nach\nAbschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen\nAusbildungsplatz suchen (lit. c).\n\n"}