{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-148_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_148_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4da516848ce9b1b93484a339c67055305b49156b0c5b3957da39b2695d7120021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_148", "Checksum": "201126474956d2b99d2e409ac775c472"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Versicherte ist gelernte Sekretärin und war zuletzt als solche beim\nKreisamt … in … tätig. Die Stelle wurde ihr am 15. Dezember 2003 auf den\n29. Februar 2004 gekündigt, wobei sie noch bis Ende März Lohn bezogen hat.\nAm 5. April 2004 meldete die Versicherte einen Anspruch auf\nArbeitslosentaggelder im Umfang von 100% ab demselben Datum an.\n\n2. Am 7. Mai 2004 wies das RAV … der Versicherten eine Stelle als\nkaufmännische Angestellte beim Projekt Arbeit und Integration Südbünden\nzu. Die Versicherte wurde angewiesen, sich telefonisch innert zweier\nArbeitstage dort zu melden. Sie meldete sich dort aber nicht und trat das\nEinsatzprogramm auch nicht an.\n\n3. Auf entsprechenden Vorhalt nahm die Versicherte am 27. Mai 2004 Stellung.\nSie sei anfangs Mai beim RAV … zu einem Gespräch gewesen und der\nBerater habe ihr den Besuch von Kursen vorgeschlagen, unter anderem einen\nItalienisch-Intensivkurs in … und einen Computerkurs für Finanzbuchhaltung.\nSie führte aus, sie sehe sich nicht als Buchhalterin. Ihre Stärken sehe sie eher\nim Fremdsprachenbereich, weshalb sie sich intensiv mit einem Kursbesuch\nbei der …schule in … befasse und auch schon zusätzliche Unterlagen bestellt\nhabe. Sie habe sich mit der zuständigen Person des Einsatzprogramms in\nVerbindung gesetzt und am 12. Mai 2004 habe eine Unterredung\nstattgefunden. Ihr sei nicht klar gewesen, wie sie die Kurse besuchen und\ngleichzeitig am Einsatzprogramm hätte teilnehmen sollen. Sie sei davon\nausgegangen, dass die Kursbesuche in Ordnung gehen würden und habe\ndenn auch ein Gesuch für einen Sprachkurs in … und ein Gesuch für einen\nFidelio-Computerprogrammkurs in … beim RAV eingereicht. Ihrer\nStellungnahme legte die Versicherte eine Kopie des ausgefüllten Sprachtests\nder …schule … sowie eine Kopie des Anmeldeformulars für den Fidelio-\nComputerkurs bei.\n\n4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 stellte das KIGA die Versicherte für 23 Tage\nin der Anspruchsberechtigung ein. Sie habe eine arbeitsmarktrechtliche\nMassnahme abgelehnt und ihre Argumente könnten diese Ablehnung nicht\nrechtfertigen. Das Gesuch um einen Sprachkurs sei erst Ende Mai eingereicht\nworden. Zudem seien während der Besprechung bei der RAV … vom 3. Mai\n2004 ein Fidelio- sowie ein Buchhaltungskurs als arbeitsmarktliche\nMassnahmen besprochen worden.\n\n5. Dagegen erhob die Versicherte am 12. August 2004 Einsprache. In ihrem Fall\nbestünde kein Bedürfnis nach Wiedereingliederung. Ihre Berufskenntnisse\nseien aktuell. Sie wolle weitere Kurse besuchen, um sich einen\nWiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Durch die Arbeit beim\nSchätzungsamt …, wo sie Archivierungsarbeiten erledigt, Adressen auf\nSerienbriefe geschrieben und Zahlen in Exceltabellen eingetippt hätte, wäre\nihr berufliches Wissen nicht wesentlich gefördert worden.\n\n6. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab.\nDie Versicherte habe eine arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt, obwohl\nsie verpflichtet gewesen wäre, alles Zumutbare zu unternehmen, um am\nEinsatzprogramm teilzunehmen. Zum Zeitpunkt der Zuweisung wären keine\nKursbesuche der Teilnahme am Einsatzprogramm entgegengestanden. Das\nKursgesuch sei nämlich erst am 27. Mai 2004 eingereicht worden. Die Dauer\nder Einstellung sei angemessen, da die Versicherte kein Interesse an der\nTeilnahme am Einsatzprogramm manifestiert habe. Das Verschulden sei\ndeshalb im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens anzusiedeln.\n\n"}