Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht diese Einstelldauer als angemessen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.