Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist (VGU S 99/367). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der oben genannten Bemessungskriterien eine Einstelldauer von 5 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin als angemessen. Damit stufte sie das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ein. Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht diese Einstelldauer als angemessen.