4. Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Beratungsgespräch nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle eine klare Rechtsfolge aufgestellt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Gestützt auf diese Bestimmung war die Vorinstanz befugt, die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen.