In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Zustellung der Sendung auch nicht erforderlich, dass die Adressantin sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in ihrem Machtbereich gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17 mit weiteren Hinweisen).