Daraus erwächst der Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie Arbeitslosenunterstützung geltend macht, eine selbstverständliche Pflicht, sich so zu organisieren, dass das Amt ihr die Post auch tatsächlich zustellen kann und sie die in ihrem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders da sie nun mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Von der Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass sie in ihrem Machtbereich die jeweiligen Vorkehren trifft, damit sie die Post auch entgegennehmen kann.