2. Nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist es Aufgabe der Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt wird. Zu diesen Aufgaben gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auch, auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an Besprechungen und Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 21 der Verordnung zum AVIG; AVIV; SR 837.02).