2. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde die Versicherte vom zuständigen RAV für den 6. Mai 2004 zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Diesem Termin blieb die Versicherte fern, weshalb sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2004 hielt die Versicherte lediglich fest: „17.5.04 Hotel …“. 3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 wurde die Versicherte für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die Versicherte eine Weisung des zuständigen RAV nicht befolgt hatte.