{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-146_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_146_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb699fa5d9099468437bc4068e2c386f4ba5333690fceec64a98ad496045b9b031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb699fa5d9099468437bc4068e2c386f4ba5333690fceec64a98ad496045b9b031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_146", "Checksum": "da0814086b8873911b2b0a24bc25e160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2004 meldete die Versicherte einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum\nan.\n\n2. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde die Versicherte vom zuständigen\nRAV für den 6. Mai 2004 zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Diesem\nTermin blieb die Versicherte fern, weshalb sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004\nzur Stellungnahme aufgefordert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai\n2004 hielt die Versicherte lediglich fest: „17.5.04 Hotel …“.\n\n3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 wurde die Versicherte für 5 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt, da die Versicherte eine Weisung des\nzuständigen RAV nicht befolgt hatte.\n\n4. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2004 Einsprache. Darin hielt sie\nfest, das Hotel … sei vom 14. April bis zum 17. Mai 2004 geschlossen\ngewesen. Sie habe selber keinen Briefkasten und sie hätte ihre Post nicht in\nEmpfang nehmen können. Sie habe auch keinen Briefkastenschlüssel des\nHotels. Ihre Post ginge direkt an ihren Vorgesetzten, welcher sie\nanschliessend an die Versicherte weiterleite.\n\n5. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab.\nDie Versicherte habe erwiesenermassen der behördlichen Anweisung zur\nTeilnahme am Beratungsgespräch keine Folge geleistet. Die Versicherte\nhätte dafür besorgt sein müssen, dass sie ihre Post auch während der\nHotelschliessung erhalte. Im Übrigen lägen keine Entschuldigungsgründe vor\nund die Dauer der Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens sei\nangemessen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde. Sie wolle sich\nentschuldigen, dass sie den Termin am 5. Mai 2004 nicht wahrgenommen\nhabe. Sie habe ihre Post erst am 17. Mai 2004 erhalten, da bis zu diesem\nZeitpunkt das Hotel geschlossen gewesen sei und sie vorher keinen Zugang\nzur Post gehabt habe.\n\n7. Das KIGA beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2004\nAbweisung der Beschwerde. Begründend werden im Wesentlichen dieselben\nArgumente vorgebracht wie bereits im Einspracheentscheid.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 20. September 2004 dar. Als\nStreitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zu\nRecht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. Nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG; SR 837.0) ist es Aufgabe der Versicherten, alles Zumutbare zu\nunternehmen, damit die Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt wird. Zu\ndiesen Aufgaben gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG auch, auf Weisung des\nzuständigen Arbeitsamtes an Besprechungen und\nOrientierungsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 21 der Verordnung zum\nAVIG; AVIV; SR 837.02).\n\n3. Aus der Verpflichtung der Arbeitslosen, alles Zumutbare zu unternehmen um\ndie Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, ergibt sich ohne weiteres\nauch die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit dem\nzuständigen Arbeitsamt (VGE 776/98). Eine solche Zusammenarbeit setzt\naber grundlegend voraus, dass die postalische Kommunikation zwischen dem\nAmt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst der\nVersicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie\nArbeitslosenunterstützung geltend macht, eine selbstverständliche Pflicht,\nsich so zu organisieren, dass das Amt ihr die Post auch tatsächlich zustellen\nkann und sie die in ihrem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich\nerhält, besonders da sie nun mit derartiger Korrespondenz rechnen muss.\nVon der Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass sie in ihrem\nMachtbereich die jeweiligen Vorkehren trifft, damit sie die Post auch\nentgegennehmen kann. Allfälliges Verhalten Dritter, die nach Eingang im\nMachtbereich der Adressantin mit der rein internen Weiterleitung der Post\nbetraut sind, hat sich die Versicherte anrechnen zu lassen. In diesem Sinne\nist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Zustellung\nder Sendung auch nicht erforderlich, dass die Adressantin sie tatsächlich in\nEmpfang nimmt; es genügt, wenn sie in ihrem Machtbereich gelangt und sie\ndemzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17 mit weiteren\nHinweisen).\n\n4. Nach dem Gesagten ist ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben der\nBeschwerdeführerin vom Beratungsgespräch nicht gegeben. Der\nGesetzgeber hat für solche Fälle eine klare Rechtsfolge aufgestellt. Gemäss\nArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und\nWeisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Gestützt auf diese Bestimmung\nwar die Vorinstanz befugt, die Beschwerdeführerin in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen.\n\n"}