b) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Demnach erfolgte die Einstellung der Anspruchsberechtigung lediglich im gesetzlich vorgesehenen Mindestmass (Art. 45 AVIV) weshalb die verfügte Einstellungsdauer nicht zu beanstanden ist. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialverischerungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.