Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Zu beachten gilt es, dass die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht der Bestrafung der versicherten Person dient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll, einen Teil des von ihr verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Es soll damit die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44).