45 Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung des Verschuldensgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.