2. a) Muss ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, bemisst sich die Dauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV führt hiezu aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Ein schweres Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV).