Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht fristlos kündigte und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Mai 2004 selbst als zumutbar und nicht als unerträglich erachtete. Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis erst nach Auffinden einer neuen Arbeitsstelle aufzukündigen. Daher muss von einem Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit ausgegangen werden, welches gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht.