Wären diese Beschimpfungen tatsächlich erfolgt und wäre in diesen Äusserungen der Kündigungsgrund zu finden, so hätte der Beschwerdeführer dies wohl im Kündigungsschreiben, im Schreiben an Dr. … oder in seinem Bericht festgehalten. Der Beschwerdeführer bringt aber erst vor Gericht vor, dass er wiederholt in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht fristlos kündigte und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Mai 2004 selbst als zumutbar und nicht als unerträglich erachtete.