Obwohl er auf die Missstände hingewiesen habe, sei keine Änderung erfolgt. Vor Gericht bringt er zusätzlich vor, dass er mehrfach als „schwarzes Arschloch“ beschimpft worden sei. Weder für die Missstände noch für die rassistischen Äusserungen kann der Beschwerdeführer jedoch Beweise vorbringen. Mitunter würden Beweise für die behaupteten Missstände ohnehin an der Rechtslage nichts ändern, da ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz – zumindest bis zur Zusage einer neuen Stelle – zugemutet werden konnte. Dies insbesondere deshalb, weil der von ihm gerügte Zustand nach seinen Aussagen schon lange bestand.