O., N 11 f. zu Art. 30). Nur entschuldbares Verhalten des Versicherten schliesst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus (ARV 1990 Nr. 16). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Beschwerdeführer zum Verschulden gereicht, weil ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle weiterhin hätte zugemutet werden können.