b) Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss überdies in jedem Fall ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen (vgl. ARV 1982 Nr. 4; Gerhards, a.a.O., N 8 f. zu Art. 30 AVIG). Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist gegenüber dem Versicherten recht streng, setzt allerdings aber auch den klaren Nachweis des Verschuldens des Versicherten voraus (ARV 1980 Nr. 6). Dabei muss sein gesamtes Verhalten in Betracht gezogen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 11 f. zu Art. 30).