Zürich 1999, S. 309). Unter dem Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen den Arbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz, beispielsweise ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei Auseinandersetzungen oder Stresssituationen ist es der versicherten Person vor allem bei schwieriger Arbeitsmarktlage grundsätzlich zuzumuten, eine Stelle nicht ohne zugesicherte Anschlussstelle aufzugeben (Faesi, a.a.O., S. 310; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124).