Deren Beurteilung ist im Zusammenhang mit der freiwilligen Stellenaufgabe jedoch strenger vorzunehmen, als dies bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Annahme einer Arbeit der Fall ist (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N. 13 zu Art. 30 AVIG). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309).