AVIG. Angesichts der gesetzlich statuierten Schadenminderungspflicht ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden darf, ihm auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 9). Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Unzumutbarkeitstatbestände nach Art. 16 Abs. 2 lit. a - h AVIG vorliegt. Deren Beurteilung ist im Zusammenhang mit der freiwilligen Stellenaufgabe jedoch strenger vorzunehmen, als dies bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Annahme einer Arbeit der Fall ist (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N. 13 zu Art.