b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Die die Zumutbarkeit betreffende Formulierung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV entspricht derjenigen von Art. 17 Abs. 1 AVIG.