7. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zwar finde die einer versicherten Person obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. Im vorliegenden Fall hätten gemäss eigenen Angaben Spannungen und Differenzen zwischen dem Versicherten und einigen Mitarbeitern bestanden. Dies alleine begründe aber noch keine Unzumutbarkeit. Er habe ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben.